Service: Grenze für Anzahlungen bei Pauschalreisen
Unter Pauschalreisen versteht man Reisen, die als Gesamtpaket gebucht werden, bestehend z. B. aus Flug und Unterbringung im Hotel. „Bei Pauschalreisen darf die Anzahlung nicht mehr als 20% des Reisepreises ausmachen", erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. „Darüber hinausgehende Zahlungen dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen, aus denen die Ansprüche des Kunden ersichtlich sind, und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter angenommen werden."
Unabhängig davon gilt, dass Anzahlungen frühestens elf Monate vor dem im Vertrag vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden dürfen. Verstößt der Veranstalter gegen diese Bestimmungen, droht ihm eine Geldstrafe bzw. eine Unterlassungsklage.
Im Falle einer Insolvenz
Geht der Reiseveranstalter pleite und ist zahlungsunfähig, muss dieser sicherstellen, dass die Anzahlung des Reisenden rückerstattet wird, sofern die Reiseleistungen nicht erbracht wurden. „Die abgesicherte Erstattung der Anzahlung gilt für die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 20% - darüber hinausgehende Zahlungen werden erst nachrangig ausbezahlt", sagt der ÖAMTC-Jurist.
Sitz im In- oder Ausland
Der beschriebene Insolvenzschutz besteht jedoch nur für Pauschalreisen, bei denen der Veranstalter seinen Standort in Österreich hat. Sitzt der Veranstalter in einem anderen Land der EU, können davon abweichende Bestimmungen gelten.
Nähere Infos unter: www.oeamtc.at/rechtsberatung